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(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1.000 Metern vor und 2.000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

  • der Verkehrsgruppen 1, 2, und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,
  • der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1.000 Metern von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten,
  • es sei denn, dass sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

    (2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

 

 

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